Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 65/26s
Worum es ging: Muss mich das Gericht zu allen Beweisen anhören?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zu einem fairen Verfahren gehört, dass Sie gehört werden. Das Recht wird nicht nur verletzt, wenn Sie sich gar nicht äußern dürfen, sondern auch dann, wenn die Entscheidung auf Tatsachen und Beweisen beruht, zu denen Sie nichts sagen konnten. Das Gericht muss Ihnen daher wesentliche Vorgänge mitteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dass Sie bei einer Beweisaufnahme nicht dabei waren, genügt allein noch nicht.
Ob ein Verfahren fair war, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das wird immer nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles beurteilt.
Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.
Für die Zuständigkeit kommt es darauf an, wo Sie nach der Entlassung tatsächlich wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten. Eine polizeiliche An- oder Abmeldung kann ein Hinweis darauf sein, genügt für sich allein aber nicht als Beweis.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 06.11.2024, 3 Ps 123/24i-4
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 01.07.2025, 21 R 42/25k-33
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
09.06.2026
Geschäftszahl
6Ob65/26s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin M*, Nordmazedonien, vertreten durch Mag. Severin Kirchberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider den Antragsgegner P*, vertreten durch Dr. Gerald Ruhri, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rückführung des minderjährigen K*, geboren * 2023, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 1. Juli 2025, GZ 21 R 42/25k-33, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 6. November 2024, GZ 3 Ps 123/24i-4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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