Muss mich das Gericht zu allen Beweisen anhören?
günstig für Partei betrifft Parteien, Kläger, Beklagte, Antragsteller
Zu einem fairen Verfahren gehört, dass Sie gehört werden. Das Recht wird nicht nur verletzt, wenn Sie sich gar nicht äußern dürfen, sondern auch dann, wenn die Entscheidung auf Tatsachen und Beweisen beruht, zu denen Sie nichts sagen konnten. Das Gericht muss Ihnen daher wesentliche Vorgänge mitteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dass Sie bei einer Beweisaufnahme nicht dabei waren, genügt allein noch nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 09.06.2026 (61 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen. Eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt noch nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es genügt, dass sich eine Partei zu den Tatsachen und Beweisergebnissen vor der Entscheidung äußern kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch im Eilverfahren über einen Rückführungsantrag nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) sind - soweit ein Antrag nicht schon als unschlüssig abzuweisen ist - Mindestanforderungen an die Durchführung eines Beweisverfahrens und an die (versuchte) Beiziehung der Parteien zu stellen.OGH 6 Ob 65/26s, 09.06.2026
- Hier: keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Erwachsenenschutzverfahren, wenn bei fehlendem Antrag auf Gutachtenserörterung keine Verhandlung stattfindet.OGH 1 Ob 44/23m, 21.03.2023
- Als wesentliche Verfahrensergebnisse sind auch Berichte und Expertisen der Familiengerichtshilfe den Parteien zur Äußerung zu übermitteln.OGH 6 Ob 162/21y, 02.02.2022
- Diese ist nach TP2 RATG zu honorieren. Als Bemessungsgrundlage ist der Wert des von der Berichtigung betroffenen Anspruchsteils heranzuziehen.OGH 6 Ob 71/20i, 09.09.2020
- Im Fall der beantragten Berichtigung des Spruchs der Entscheidung nach Eintritt der Rechtskraft ist der Gegenpartei zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs eine Gegenäußerung zuzugestehen.OGH 6 Ob 71/20i, 09.09.2020
Alle 37 Ergänzungen anzeigen
- Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs wäre es daher geboten gewesen, der Antragstellerin als am Rechtsmittelverfahren beteiligter Partei vom Inhalt der Eingabe des Antragsgegners so rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen, dass für sie noch vor der Sachentscheidung des Rekursgerichts die Möglichkeit zu einer schriftlichen Äußerung bestanden hätte.OGH 5 Ob 50/17i, 04.04.2017
- Hier: Bestellung eines Sachverständigen im Pflegschaftsverfahren.OGH 4 Ob 194/14d, 16.12.2014
- Wird der Stoff dieser Verhandlung in einer weiteren Verhandlung, an der die zuvor ausgeschlossene Partei nun teilnimmt, neuerlich erörtert und verhandelt, liegt eine Nichtigkeit nach Z 4 nicht vor, kann doch der Nichtigkeitsgrund schon unbeachtlich werden, wenn die Partei doch noch die Möglichkeit hatte, ihren Prozessstandpunkt in der Tatsacheninstanz mündlich vorzutragen.OGH 2 Ob 100/14s, 23.10.2014
- Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO kann auch dann gegeben sein, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln nur bei einer von mehreren Tagsatzungen entzogen wurde.OGH 2 Ob 100/14s, 23.10.2014
- Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn sich die Partei zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, sei es auch in einer nach der Beweisaufnahme stattfindenden Verhandlung, äußern konnte.OGH 8 Ob 42/14f, 26.05.2014
- Hier: Den Parteien ist im Verfahren wegen Unterhaltsvorschuss Gelegenheit zu geben, zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen und sich dazu zu äußern (§ 15 AußStrG).OGH 10 Ob 4/13f, 26.02.2013
- Hier: Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens in Bezug auf einen Berichtigungsantrag.OGH 7 Ob 204/10s, 27.04.2011
- Mit ausführlicher Darstellung jener Fallgruppen, in denen die Rsp des EGMR zu Art 6 MRK die Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich macht (Entscheidungen über Kostenrekurse, Rekurse gegen die Aufschiebung einer Exekution, im Sicherungsverfahren und vor einer Urteilsberichtigung). Hier: Entscheidung über die Ablehnung eines Richters.OGH 4 Ob 143/10y, 18.01.2011
- Art 6 EMRK ist unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Sicherungsverfahren zu beachten.OGH 17 Ob 11/10g, 05.10.2010
- In seiner Entscheidung vom 15. 10. 2009, 17056/06 (Micallef gegen Malta) erachtete der EGMR erstmals Art 6 EMRK auch im Provisorialverfahren für anwendbar, sofern eine Entscheidung über „civil rights“ vorliegt. Die Anforderungen des Art 6 EMRK können aber trotz Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung erfüllt sein, sofern das Gericht bei unstrittigem Sachverhalt ausschließlich Rechtsfragen oder in hohem Maß technische Fragen zu klären hat.OGH 1 Ob 61/10t, 01.06.2010
- Hier: Kartellverfahren.OGH 16 Ok 5/09, 03.06.2009
- Mangels Beteiligung des bisherigen Vaters haftet den Entscheidungen und dem Verfahren der Vorinstanzen Nichtigkeit gemäß § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG an, die im Revisionsrekursverfahren analog § 55 Abs 3 AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen ist, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder der bisher unvertretenen Partei eingegriffen würde.OGH 6 Ob 51/09g, 16.04.2009
- Hier: Verfahren zur Feststellung der Abstammung nach § 163b ABGB.OGH 6 Ob 51/09g, 16.04.2009
- Die Unterlassung der Ladung einer Antragsgegnerin zu einer Verhandlung kann schon deshalb für die Antragstellerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bilden, weil die Antragsgegnerin als Partei weder zum Erscheinen noch zur Aussage verhalten wäre.OGH 5 Ob 103/08w, 26.08.2008
- Hier: Möglichkeit zur Äußerung zu einem im Rekursverfahren gemäß § 17 Abs 2 HeimAufG eingeholten Ergänzungsgutachten.OGH 2 Ob 77/08z, 29.05.2008
- Hier für das AußStrG 2005.OGH 16 Ok 4/07, 12.09.2007
- Hier: Nichtigkeit des Verfahrens, da dem Unterhaltsschuldner das rechtliche Gehör entzogen wurde, weil der Unterhaltsfestsetzungsantrag insoweit nicht als Anmeldung einer Konkursforderung umgedeutet (§ 40a JN), sondern im Unterhaltsverfahren behandelt wurde und dem Vater, dem während des aufrechten Schuldenregulierungsverfahrens die Eigenverwaltung entzogen war und dem der Unterhaltsantrag vor rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens zur Äußerung zugestellt worden war, nach dessen rechtskräftiger Aufhebung bis zur Beschlussfassung über den Antrag dann aber keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr geboten wurde.OGH 7 Ob 264/06h, 30.05.2007
- Das rechtliche Gehör ist auch dann gewahrt, wenn die Partei zwar keine Gelegenheit hatte, an die in ihrer Abwesenheit vernommenen Zeugen Fragen zu stellen, wenn ihr aber (nachfolgend) Gelegenheit gegeben wurde, ihren Standpunkt darzulegen und sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern.OGH 3 Ob 27/06a, 29.03.2006
- Die ausgehend von der Entscheidung des EGMR im Fall Beer (ÖJZ 2001/16 [MRK]) entwickelten Überlegungen über die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens lassen sich nicht ohne weiteres auf das Exekutionsverfahren übertragen. Dieses ist - insbesondere was das Bewilligungsverfahren anlangt - im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Förderung der Rechtsdurchsetzung zugunsten desjenigen, dessen Anspruch im Erkenntnisverfahren - unter Wahrung aller grundrechtlichen Verfahrensgarantien - bereits als berechtigt erkannt oder - wie hier im Vergleich - von ihm selbst zugestanden wurde, so gestaltet, dass die Bewilligung aufgrund der bloß in einem einseitigen Aktenverfahren geprüften Behauptungen des Betreibenden erfolgt und der den allgemeinen Grundsätzen jedes rechtsstaatlichen Verfahrens (beiderseitiges Gehör) Rechnung tragende Ausgleich durch andere, dem Verpflichteten nachträglich zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe hergestellt wird, sodass bei gebotener Gesamtbetrachtung ein Verfahrenssystem besteht, das den Anforderungen des Art 6 MRK genügt.OGH 3 Ob 106/03i, 28.01.2004
- Daran ändert sich auch nichts, wenn die Partei keine Gelegenheit hat, Fragen an einvernommene Zeugen zu stellen (9 Ob 255/02v).OGH 7 Ob 141/03s, 05.08.2003
- Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können.OGH 7 Ob 141/03s, 05.08.2003
- Das Rechtsmittelverfahren in Außerstreitsachen ist grundsätzlich als zweiseitig anzusehen.OGH 2 Ob 63/03h, 10.07.2003
- Die betreffende Einschränkung des zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehörenden Gewährleistung des rechtlichen Gehörs kann im Hinblick auf den bloßen Provisorialcharakter des Beweissicherungsverfahrens zu Gunsten der angestrebten Verfahrensbeschleunigung hingenommen werden.OGH 7 Ob 120/03b, 28.05.2003
- Dass die Partei an die in ihrer Abwesenheit einvernommenen Zeugen keine Fragen richten konnte, ändert daran nichts.OGH 9 Ob 255/02v, 22.01.2003
- Auch Ansprüche nach dem UVG sind derartige zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der MRK, treffen doch den Unterhaltsschuldner daraus resultierende mehrfache (Rückzahlungspflichten) Zahlungspflichten.OGH 7 Ob 295/02m, 15.01.2003
- Auch im außerstreitigen Verfahren gilt der im Art 6 Abs 1 MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs - und zwar auch in Fällen, in denen das Gebot der Zweiseitigkeit von Rechtsmittelverfahren nicht ausdrücklich gesetzlich verankert ist.OGH 7 Ob 295/02m, 15.01.2003
- Der im Art 6 Abs 1 MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt auch im außerstreitigen Verfahren; er ist in § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG verankert und wird überdies aus einer Analogie zur ZPO (§ 477 Abs 1 Z 4) abgeleitet.OGH 6 Ob 121/00p, 17.01.2001
- Gilt auch im Außerstreitverfahren.OGH 7 Ob 186/00d, 15.09.2000
- Diese Grundsätze wurden hier nicht verletzt, weil das Recht auf rechtliches Gehör insbesondere durch den Verfahrenszweck und den Verfahrensaufbau begrenzt ist, also nur am vorgeschriebenen Ort, zur vorgeschriebenen Zeit und in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht werden kann. Bleibt die Partei untätig, hat sie die Folgen ihrer Untätigkeit als Säumnisfolgen zu tragen und hat in diesem Punkt das Gehör verwirkt.OGH 3 Ob 240/99m, 15.09.1999
- Gilt auch im Exekutionsverfahren (hier §§ 116 Abs 2, 117 Abs 2 EO).OGH 3 Ob 240/99m, 15.09.1999
- Die Beurteilung der Fairness eines Verfahrens hat nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen und das gesamte Verfahren zu erfassen.OGH 8 Ob 400/97z, 30.04.1998
- Gilt auch im Exekutionsverfahren (hier: § 31 RSchO).OGH 3 Ob 96/90, 17.10.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074920 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 61.
- OGH 6 Ob 65/26s, 09.06.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 9 Ob 68/25b, 20.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 18 OCg 1/24g, 17.10.2024
- OGH 8 Ob 2/24p, 26.08.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 4 Ob 195/23i, 25.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 44/23m, 21.03.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 87/20k, 07.12.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 172/19h, 27.11.2019, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 50/17i, 04.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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