Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 24/26h
Worum es ging: Wonach richtet sich die Höhe meines Ersatzes für seelisches Leid?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wie hoch der Ersatz für seelisches Leid ausfällt, hängt vor allem davon ab, wie lange und wie stark Sie gelitten haben. Zu berücksichtigen sind auch Ihre seelische Verfassung und Ihr persönliches Empfinden. Das Geld soll Ihnen die beeinträchtigte Lebensfreude ausgleichen und Ihnen zugleich das Gefühl der Verletzung nehmen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 18.02.2026, 10 Ra 46/25w-26
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 7.152 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2026
Geschäftszahl
9ObA24/26h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Mag. Böhm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina Klauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karin Koller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I *, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S* AG, *, vertreten durch die Zeiler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 18.984,15 EUR brutto zuzüglich 4.000 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Februar 2026, GZ 10 Ra 46/25w-26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).