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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 24/26h

Worum es ging: Wonach richtet sich die Höhe meines Ersatzes für seelisches Leid?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wie hoch der Ersatz für seelisches Leid ausfällt, hängt vor allem davon ab, wie lange und wie stark Sie gelitten haben. Zu berücksichtigen sind auch Ihre seelische Verfassung und Ihr persönliches Empfinden. Das Geld soll Ihnen die beeinträchtigte Lebensfreude ausgleichen und Ihnen zugleich das Gefühl der Verletzung nehmen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 7.152 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Geschäftszahl

9ObA24/26h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Mag. Böhm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina Klauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karin Koller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I *, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S* AG, *, vertreten durch die Zeiler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 18.984,15 EUR brutto zuzüglich 4.000 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Februar 2026, GZ 10 Ra 46/25w-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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