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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.06.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 46/26a

Worum es ging: Steht meinem Kind als Asylberechtigtem Unterhaltsvorschuss zu?

Fachgebiete laut RIS: Sozialrecht, Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn jemandem der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, ist er den österreichischen Anspruchsberechtigten gleichgestellt und kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten. Auf welche Gründe die Zuerkennung gestützt wurde, spielt dabei keine Rolle. Gilt dieser Status nicht mehr, muss das Gericht eigenständig prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft weiterhin vorliegt.

Ein minderjähriges Kind, das den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU erhalten hat, kann Unterhaltsvorschuss bekommen. Das ergibt sich aus dem europäischen Recht, das solche Personen bei den Sozialleistungen den Inländern gleichstellt.

Ein minderjähriges Kind aus einem Drittstaat, das selbst nur einen befristeten Aufenthaltstitel hat, ist beim Unterhaltsvorschuss nicht gleichgestellt. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Familienangehöriger ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzt.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

40 Absätze, 10.322 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

10Ob46/26a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen M*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. April 2026, GZ 45 R 209/26g-18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 9. März 2026, GZ 36 Pu 54/26d-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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