Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 46/26a
Worum es ging: Steht meinem Kind als Asylberechtigtem Unterhaltsvorschuss zu?
Fachgebiete laut RIS: Sozialrecht, Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn jemandem der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, ist er den österreichischen Anspruchsberechtigten gleichgestellt und kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten. Auf welche Gründe die Zuerkennung gestützt wurde, spielt dabei keine Rolle. Gilt dieser Status nicht mehr, muss das Gericht eigenständig prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft weiterhin vorliegt.
Ein minderjähriges Kind, das den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU erhalten hat, kann Unterhaltsvorschuss bekommen. Das ergibt sich aus dem europäischen Recht, das solche Personen bei den Sozialleistungen den Inländern gleichstellt.
Ein minderjähriges Kind aus einem Drittstaat, das selbst nur einen befristeten Aufenthaltstitel hat, ist beim Unterhaltsvorschuss nicht gleichgestellt. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Familienangehöriger ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liesing, 09.03.2026, 36 Pu 54/26d-10
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 10.04.2026, 45 R 209/26g-18
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Geschäftszahl
10Ob46/26a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen M*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. April 2026, GZ 45 R 209/26g-18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 9. März 2026, GZ 36 Pu 54/26d-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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