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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.07.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 97/26t

Worum es ging: Haftet der Halter auch für ein liegengebliebenes Fahrzeug?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Betrieb eines Fahrzeugs wird nicht nur technisch verstanden, sondern weit nach der Auffassung des Verkehrs. Der Halter haftet daher auch dann, wenn sein Fahrzeug wegen eines Achsbruchs auf der Autobahn stehen bleibt und dadurch ein Schaden entsteht.

Ob ein Fahrzeug ausreichend gegen Abrollen gesichert wurde, wird nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt. Es kommt also nicht darauf an, was der Lenker selbst für ausreichend gehalten hat.

Das Gericht muss den Europäischen Gerichtshof nicht befragen, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Nur bei echten Zweifeln besteht diese Pflicht.

Nein. Entzündet sich ein abgestelltes Fahrzeug ohne Zusammenhang mit dem Fahrbetrieb selbst, greift die strenge Haftung des Halters nicht. Es verwirklicht sich dann nicht die besondere Gefahr eines fahrenden Fahrzeugs, sondern die Gefahr, die jeder energiebetriebenen Anlage innewohnt.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

36 Absätze, 10.195 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.07.2026

Geschäftszahl

2Ob97/26t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Peter Lindinger, Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. An*, und 2. E*, vertreten durch Grgic & Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen 13.682,30 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 27. April 2026, GZ 6 R 21/26m-11, womit das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 12. Jänner 2026, GZ 12 C 108/25p-7, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.343,78 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 223,96 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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