Haftet der Halter, wenn sein geparktes Auto von selbst brennt?
günstig für Halter betrifft Fahrzeughalter, Geschädigte, Versicherung
Nein. Entzündet sich ein abgestelltes Fahrzeug ohne Zusammenhang mit dem Fahrbetrieb selbst, greift die strenge Haftung des Halters nicht. Es verwirklicht sich dann nicht die besondere Gefahr eines fahrenden Fahrzeugs, sondern die Gefahr, die jeder energiebetriebenen Anlage innewohnt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 28.07.2026 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2017)
Mangels Gefahrenzusammenhangs haftet der Halter nach § 1 EKHG nicht für Schäden, die sich aus einer nicht durch den Fahrbetrieb verursachten Selbstentzündung eines Kraftfahrzeugs ergeben.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Entscheidung des EuGH vom 20.6.2019, C-100/18 [Linea Directa], steht dem nicht entgegen.OGH 2 Ob 179/19s, 17.09.2020
- Versagt eine Betriebseinrichtung bei einem abgestellten Fahrzeug, verwirklicht sich nicht die spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden oder in anderer Weise am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugs, sondern die jeder energiebetriebenen Anlage innewohnende Gefahr, dass sich die Energie in einer nicht geplanten Weise in Wärme umsetzt.OGH 2 Ob 188/16k, 23.02.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131247 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 2 Ob 97/26t, 28.07.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 179/19s, 17.09.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §1 I
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