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Haftet der Halter auch für ein liegengebliebenes Fahrzeug?

günstig für Geschädigter betrifft Autofahrer, Fahrzeughalter, Unfallopfer, Versicherungen
Der Betrieb eines Fahrzeugs wird nicht nur technisch verstanden, sondern weit nach der Auffassung des Verkehrs. Der Halter haftet daher auch dann, wenn sein Fahrzeug wegen eines Achsbruchs auf der Autobahn stehen bleibt und dadurch ein Schaden entsteht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 28.07.2026 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Der Begriff des Betriebes im Sinne des § 1 EKHG darf nicht bloß vom maschinentechnischen Standpunkt aus erfasst werden. Der Oberste Gerichtshof lehnt eine bloß maschinentechnische Begriffsbestimmung als zu eng ab und tritt für deren Erweiterung unter dem Gesichtspunkt der verkehrstechnischen Auffassung ein. Die Haftung für die mit dem Betrieb seines Fahrzeuges verbundenen Gefahren trifft den Halter daher auch für den wegen eines Achsbruches auf dem ersten Fahrstreifen der Autobahn zum Stillstand gekommenen Lastkraftwagenzug.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058385 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 21.

Genannte Normen

EKHG §1 IIIB

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Anrechnung der eigenen Betriebsgefahr

Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.

günstig für Schädiger Ursachenzusammenhang bei Verkehrsunfällen

Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.

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