Haftet der Halter auch für ein liegengebliebenes Fahrzeug?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 28.07.2026 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das auf einen während des Fahrbetriebs aufgetretenen technischen Defekt zurückzuführende Brandgeschehen ist schon unter Zugrundelegung maschinentechnischer Gesichtspunkte als ein Betriebsunfall zu werten, hat sich doch eine spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden Fahrzeugs verwirklicht.OGH 2 Ob 165/23p, 25.10.2023
- Versagt eine Betriebseinrichtung bei einem abgestellten Fahrzeug, verwirklicht sich nicht die spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden oder in anderer Weise am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugs, sondern die jeder energiebetriebenen Anlage innewohnende Gefahr, dass sich die Energie in einer nicht geplanten Weise in Wärme umsetzt.OGH 2 Ob 188/16k, 23.02.2017
- Der maschinentechnische Ansatz setzt eine Gefahr voraus, die mit der motorbedingten Bewegung zusammenhängt.OGH 2 Ob 188/16k, 23.02.2017
- Es kommt nicht nur auf die Gefahr an, die sich aus der Inbetriebnahme des Motors und der damit verbundenen Bewegung des Fahrzeugs ergibt. Vielmehr ist auch jene Gefahr relevant, die unabhängig von einer motorbetriebenen Bewegung auf der Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr beruht.OGH 2 Ob 188/16k, 23.02.2017
- Nach dem verkehrstechnischen Ansatz befindet sich ein in einer Fahrzeugkolonne angehaltenes Kraftfahrzeug in Betrieb.OGH 2 Ob 44/08x, 30.10.2008
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Maßgebend ist, ob der Unfall mit der verkehrstechnischen Gefährlichkeit eines Kraftfahrzeugs in ursächlichem Zusammenhang steht.OGH 2 Ob 44/08x, 30.10.2008
- Ein Kraftfahrzeug ist solange „in Betrieb", als es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Diese ausdehnende Auslegung hat zur Folge, dass auch von Kraftfahrzeugen, die sich nicht in Bewegung befinden und deren Motor abgestellt ist, eine Betriebsgefahr ausgehen kann. Auch ein verkehrswidrig abgestelltes Kraftfahrzeug kann andere Verkehrsteilnehmer gefährden.OGH 2 Ob 174/06m, 26.04.2007
- Solange als der Lenker das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht.OGH 8 Ob 39/86, 23.10.1986
- Hier: Betriebsstörung durch Voruntersuchung.OGH 8 Ob 91/79, 07.06.1979
- Ein Kraftfahrzeug befindet sich auch nach einem durch äußere Umstände erzwungenen Anhalten in Betrieb.OGH 2 Ob 162/72, 18.01.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058385 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 21.
- OGH 2 Ob 97/26t, 28.07.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 165/23p, 25.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 13/23d, 29.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 179/19s, 17.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 135/18m, 26.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 188/16k, 23.02.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 181/15d, 28.06.2016, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EKHG §1 IIIB
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.
Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.