OGH 9 ObA 42/26f
Worum es ging: Wann beginnt die Verjährung meines Anspruchs zu laufen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Verjährung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht, etwa weil die Forderung fällig geworden ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 25.09.2025, 24 Cga 13/19k-16
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.03.2026, 10 Ra 56/25s-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1489 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.07.2026
Geschäftszahl
9ObA42/26f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander Noga (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, gegen die beklagte Partei Dr. F*, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, wegen 56.757,68 EUR sA, Eidesleistung und Feststellung (Gesamtstreitwert 71.757,68 EUR), über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 64.212,08 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. März 2026, GZ 10 Ra 56/25s-24, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Endurteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 25. September 2025, GZ 24 Cga 13/19k-16, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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