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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.08.2026 · Fall aus Kärnten

OGH 1 Ob 98/26g

Worum es ging: Wer muss vor Gericht beweisen, was er behauptet?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung, Unionsrecht, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 184

Entscheidungstext

107 Absätze, 25.260 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Geschäftszahl

1Ob98/26g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. H*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A* AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (restlich) 8.160 EUR sA, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 26. Mai 2026, GZ 1 R 49/26i-47, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 30. Dezember 2025, GZ 15 C 1037/24t-41, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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