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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.09.2026 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 52/26a

Worum es ging: Kann ich rechtliche Einwände erst in der Revision vorbringen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 333 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

21 Absätze, 2.417 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.09.2026

Geschäftszahl

9ObA52/26a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und die Hofrätin Dr. Gusenleitner-Helm sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 15.550 EUR sA und Feststellung (Interesse: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2026, GZ 15 Ra 8/26b-74, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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