Kann der Betriebsrat selbst vor Gericht auftreten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 17.01.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch der Betriebsausschuß ist parteifähig (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 178/95, 25.10.1995
- Auch der Zentralsbetriebsrat ist zur Klage legitimiert.OGH 9 ObA 62/95, 12.07.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035251 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 6 ObA 2/23x, 17.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 102/23z, 14.02.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 53 · Parteifähigkeit und Klagslegitimation
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 1
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Der Betriebsrat ist nicht Ihr gesetzlicher Vertreter für Ihre eigenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Ohne eine eigene rechtsgeschäftliche Grundlage darf er sie nicht geltend machen; verpflichten kann er Sie ohnehin nicht.
Nein. Ein Organ der Arbeitnehmerschaft kann im besonderen Feststellungsverfahren nur für die Beschäftigten seines Betriebs auftreten. Für ehemalige Arbeitnehmer, also Pensionisten, gilt das auch dann nicht, wenn es um Nachwirkungen aus deren früherem Arbeitsverhältnis geht; eine dennoch eingebrachte Klage wird zurückgewiesen.