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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.01.1987

ASGG § 63

3. Unterabschnitt – Rechtsmittelverfahren Neuerungszulässigkeit im Berufungsverfahren § 63. (1)Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über das Neuerungsverbot nach § 482 ZPO in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 und über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, sofern es sich um ein Vorbringen einer Partei handelt, die bisher in keiner Lage des Verfahrens durch eine qualifizierte Person vertreten war. (2)Das nach Abs. 1 zu beachtende neue Vorbringen ist bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung und auch für den Prozeßgegner zulässig, der durch eine qualifizierte Person vertreten war, dies jedoch nur in Ansehung des von der vorgebrachten Neuerung betroffenen Anspruchs. Über die Neuerungen hat das Berufungsgericht selbst zu verhandeln und zu entscheiden, falls es nicht aus anderen Gründen nach § 496 ZPO das angefochtene Urteil aufhebt und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zurückweist. (3)Der Abs. 1 gilt nicht, wenn sich die Berufung gegen ein Versäumungsurteil nach § 396 ZPO richtet.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Waren Sie im ersten Verfahren nicht fachkundig vertreten, dürfen Sie in Arbeitsrechtssachen in der Berufung auch Neues vorbringen. Bieten Sie dafür Ihre Einvernahme an, muss das Berufungsgericht diesen Beweis auch aufnehmen. Das gilt selbst dann, wenn Sie zur Einvernahme in erster Instanz nicht erschienen sind.

Sie können das nur als Mangel des Berufungsverfahrens geltend machen. Hat das Gericht neues Vorbringen berücksichtigt, obwohl es das nicht durfte, oder umgekehrt zulässiges neues Vorbringen übergangen, ist das ein Verfahrensfehler und kein Fehler der rechtlichen Beurteilung.

Haben Sie zulässiges neues Vorbringen schon in der Berufungsschrift erstattet, ist darüber mündlich zu verhandeln. Eine mündliche Berufungsverhandlung ist auch dann anzuberaumen, wenn niemand sie beantragt hat.

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