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Darf ich im Arbeitsprozess Neues erst in der Berufung sagen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Kläger, Beklagte
Waren Sie im ersten Verfahren nicht fachkundig vertreten, dürfen Sie in Arbeitsrechtssachen in der Berufung auch Neues vorbringen. Bieten Sie dafür Ihre Einvernahme an, muss das Berufungsgericht diesen Beweis auch aufnehmen. Das gilt selbst dann, wenn Sie zur Einvernahme in erster Instanz nicht erschienen sind.

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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Bringt die in erster Instanz nicht qualifiziert vertretene Partei zulässig im Berufungsverfahren neu vor und bietet sie hierzu ihre Einvernahme an, ist das Berufungsgericht (auch dann, wenn die Partei im erstinstanzlichen Verfahren der Ladung zur Parteienvernehmung nicht Folge geleistet hatte) verpflichtet, diesen Beweis zur Prüfung des neu erstatteten Vorbringens aufzunehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085622 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Neue Aufgaben nach Umorganisation

Ja, in der Regel. Ist der Arbeitgeber aus wichtigen Gründen zur Umorganisation gezwungen und kann ihm der bisherige Zustand nicht zugemutet werden, müssen Sie auch andere, gleichwertige Arbeiten leisten. Der bloße Hinweis, das bisher nicht gemacht zu haben, genügt zur Ablehnung fast nie.

günstig für Arbeitgeber Anrechnung bei Freistellung von der Arbeit

Lässt der Arbeitgeber Sie erkennbar endgültig nicht mehr arbeiten, müssen Sie sich nicht länger bereithalten und dürfen andere Angebote annehmen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem klar war, dass Ihre Arbeit nicht mehr in Anspruch genommen wird, müssen Sie sich anrechnen lassen, was Sie bei Annahme von Angeboten Dritter verdient hätten.

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