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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 22

§ 22. Selbst ungeborne Kinder haben von dem Zeitpuncte ihrer Empfängniß an, einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. In so weit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu thun ist, werden sie als Geborne angesehen; ein todtgebornes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, aber nur eingeschränkt. Ein bereits gezeugtes, noch nicht geborenes Kind ist nur so weit rechtsfähig, als es um seine eigenen Rechte geht, und nur unter der Bedingung, dass es lebend geboren wird. Noch nicht gezeugte Kinder haben diese Teilrechtsfähigkeit nicht.

Ab der Empfängnis, und das ist die Vereinigung von Ei- und Samenzelle. Soweit es um seine eigenen Rechte geht, ist das Kind ab diesem Zeitpunkt teilweise rechtsfähig. Die Regel zielt auf einen möglichst frühen Schutz des werdenden Lebens; noch nicht gezeugte Kinder sind davon nicht erfasst.

Nein. Ein Pfandrecht kann im Grundbuch nicht zugunsten einer Nachkommenschaft eingetragen werden, die noch gar nicht gezeugt ist. Ein solches Grundbuchsgesuch ist abzuweisen.

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