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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.1978

ABGB § 98

§ 98. Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein, nicht in einem Zug. Der Anspruch auf Abgeltung für die Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten und die Aufteilung des ehelichen Vermögens nach der Scheidung haben unterschiedliche Voraussetzungen und dürfen nicht vermengt werden. Den Abgeltungsanspruch müssen Sie in einem eigenen streitigen Verfahren geltend machen.

Haben Sie mit Ihrem Ehepartner vertraglich geregelt, wie Sie in seinem Betrieb mitarbeiten, gilt allein dieser Vertrag. Haben Sie zum Beispiel gemeinsam eine Gesellschaft gegründet, können Sie daneben keine gesetzliche Abgeltung Ihrer Mitarbeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn die gesetzliche Regelung für Sie günstiger wäre.

Ja. Ihre Arbeitsleistung im Betrieb des anderen fließt, soweit sie nicht bereits anders abgegolten wurde, ebenso wie Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflege in den Aufteilungsschlüssel ein. Dem landwirtschaftlichen Unternehmen zugerechnet werden dagegen nur jene Investitionen, die aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder aus ehelichen Ersparnissen stammen.

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