Bekomme ich für Mitarbeit im Betrieb Geld bei der Aufteilung?
betrifft Ehegatten, geschiedene Ehegatten, mitarbeitende Angehörige
Nein, nicht in einem Zug. Der Anspruch auf Abgeltung für die Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten und die Aufteilung des ehelichen Vermögens nach der Scheidung haben unterschiedliche Voraussetzungen und dürfen nicht vermengt werden. Den Abgeltungsanspruch müssen Sie in einem eigenen streitigen Verfahren geltend machen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 23.10.2019 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1987)
Eine Verquickung der Ansprüche nach § 98 ABGB und §§ 81 ff. EheG um einen Wertausgleichsanspruch zu kontruieren, scheitert an den unterschiedlichen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Ein Anspruch nach § 98 ABGB ist nicht im Verfahren nach den §§ 83 ff EheG, sondern im streitigen Verfahren<br/>durchzusetzen. Eine unmittelbare Entscheidung des Außerstreitrichters über einen solchen Antrag kommt daher nicht in Frage.OGH 7 Ob 667/89, 28.09.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009597 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 1 Ob 184/19v, 23.10.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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