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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 335

Verbindlichkeit des unredlichen Besitzers. § 335. Der unredliche Besitzer ist verbunden, nicht nur alle durch den Besitz einer fremden Sache erlangte Vortheile zurück zu stellen; sondern auch diejenigen, welche der Verkürzte erlangt haben würde, und allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen. In dem Falle, daß der unredliche Besitzer durch eine in den Strafgesetzen verbothene Handlung zum Besitze gelanget ist, erstrecket sich der Ersatz bis zum Werthe der besondern Vorliebe.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Auch wer eine fremde Sache im guten Glauben benützt hat, muss dafür ein angemessenes Entgelt leisten. Dass Sie sich für berechtigt hielten, befreit Sie davon nicht.

Ein Betrag, der in einem Arbeits- oder Sozialrechtsverfahren vorläufig gezahlt wurde, ist zurückzuerstatten. Dazu kommen die gesetzlichen Zinsen.

Wer etwas ohne Rechtsgrund geleistet hat, kann die Sache zurückverlangen, solange die Rückgabe möglich und sinnvoll ist. Bestand die Leistung in einer Arbeit oder ist die Rückgabe nicht möglich, ist ein angemessenes Entgelt zu zahlen, das sich nach dem Nutzen des Empfängers richtet. Das gilt auch für jemanden, der gutgläubig war; der Vorteil kann im Verbrauch, in der Weitergabe oder in der Nutzung liegen.

Wenn Sie etwas zurückfordern, weil der Grund für das Behalten weggefallen ist, und dabei Ansprüche gegen den unredlichen Besitzer geltend machen, steht Ihnen auch ein Anspruch auf Rechnungslegung zu. Der unredliche Besitzer wird nämlich wie jemand behandelt, der bewusst ein fremdes Geschäft für sich geführt hat.

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