Muss ich vorläufig erhaltenes Geld mit Zinsen zurückzahlen?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Versicherte, Sozialversicherungsträger
Ein Betrag, der in einem Arbeits- oder Sozialrechtsverfahren vorläufig gezahlt wurde, ist zurückzuerstatten. Dazu kommen die gesetzlichen Zinsen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ein gemäß § 61 ASGG vorläufig gezahlter Betrag ist mit gesetzlichen Zinsen zurückzuerstatten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verzinsung des bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs nach § 49a ASGGOGH 8 ObA 15/25a, 23.06.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010229 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 9 ObA 25/25d, 25.06.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 15/25a, 23.06.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 326
- ABGB § 330
- ABGB § 335
- ABGB § 1333 · Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden
- ABGB § 1435
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 49a · Zinsen
- ASGG § 61 · Wirkungen von Entscheidungen
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