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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 337

Beurtheilung der Redlichkeit des Besitzes einer Gemeinde. § 337. Der Besitz einer Gemeinde wird nach der Redlichkeit oder Unredlichkeit der im Nahmen der Mitglieder handelnden Machthaber beurtheilet. Immer müssen jedoch die unredlichen sowohl den redlichen Mitgliedern, als dem Eigenthümer den Schaden ersetzen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Erwirbt eine Gemeinde ein solches Recht durch lange Benützung, müssen ihre Verantwortlichen während der gesamten Ersitzungszeit gutgläubig gewesen sein. Der gute Glaube der Allgemeinheit, etwa von Touristen, genügt dafür nicht. Wird das Recht über Personen ausgeübt, die für die Gemeinde besitzen, müssen auch diese gutgläubig sein.

Ja. Eine Weggemeinschaft oder Straßeninteressentschaft nach dem Tiroler Straßengesetz kann selbst Trägerin von Rechten sein. Sie kann daher ein Geh- und Fahrrecht durch Ersitzung erwerben, also durch langjährige Nutzung.

Ja. Ersitzen Sie über einen Vertreter, einen Gehilfen oder eine Person, die die Sache für Sie innehat, müssen auch diese gutgläubig sein. Fehlt bei einer dieser Personen der gute Glaube, scheitert die Ersitzung.

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