Zählt bei der Ersitzung auch die Gutgläubigkeit meines Gehilfen?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Vertreter, Pächter, Miteigentümer
Ja. Ersitzen Sie über einen Vertreter, einen Gehilfen oder eine Person, die die Sache für Sie innehat, müssen auch diese gutgläubig sein. Fehlt bei einer dieser Personen der gute Glaube, scheitert die Ersitzung.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Das Erfordernis der Redlichkeit desjenigen, zu dessen Gunsten ersessen wird, gilt sowohl für den Fall der Stellvertretung oder des Gehilfen als auch für den Erwerb durch Besitzmittler.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein mit der Vornahme von Gartenarbeiten beauftragter Werkunternehmer hat keine Gewahrsame (Innehabung) an jenem Grundstück, auf dem er seine Arbeiten verrichtet, und ist daher kein Besitzmittler.OGH 1 Ob 130/25m, 11.11.2025
- Miteigentümer einer LiegenschaftOGH 3 Ob 46/23w, 25.05.2023
- Beim Besitzerwerb und der Besitzausübung durch Stellvertreter und sonstige Mittelspersonen müssen sowohl der Erwerber als auch die Besitzmittler bzw Besitzdiener gutgläubig sein.OGH 1 Ob 41/08y, 06.05.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010174 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 7.
- OGH 6 Ob 85/25f, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 130/25m, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 56/25y, 07.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 46/23w, 25.05.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 208/20v, 24.02.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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