Kann eine Gemeinde ein Wegerecht über mein Grundstück ersitzen?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Gemeinden, Anrainer, Bauern
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Erwirbt eine Gemeinde ein solches Recht durch lange Benützung, müssen ihre Verantwortlichen während der gesamten Ersitzungszeit gutgläubig gewesen sein. Der gute Glaube der Allgemeinheit, etwa von Touristen, genügt dafür nicht. Wird das Recht über Personen ausgeübt, die für die Gemeinde besitzen, müssen auch diese gutgläubig sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 24.02.2021 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Zur Ersitzung der Dienstbarkeit der Skiabfahrt zu Gunsten einer Gemeinde ist der gute Glaube der Machthaber der Gemeinde (§ 337 ABGB) während der gesamten Ersitzungszeit erforderlich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Neben dem guten Glauben der Machthaber ist auch der gute Glaube etwaiger Besitzmittler erforderlich.OGH 1 Ob 41/08y, 06.05.2008
- Hier: Ersitzung eines Wegerechts zu Gunsten eines im Eigentum des Landes stehenden Grundstücks durch Bestandnehmer als Besitzmittler.OGH 1 Ob 41/08y, 06.05.2008
- Hier: Pfarrgemeinde.OGH 7 Ob 267/04x, 15.12.2004
- WegdienstbarkeitOGH 3 Ob 631/79, 21.01.1981
- Guter Glaube des Touristenpublikums genügt nicht.OGH 4 Ob 519/78, 25.04.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010298 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 7 Ob 208/20v, 24.02.2021, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 7/17v, 28.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 337
- ABGB § 479
- ABGB § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
- ABGB § 1463
- ABGB § 1477
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