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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 353

Zweytes Hauptstück. Von dem Eigenthumsrechte. Begriff des Eigenthumes; Eigenthum im objectiven Sinne. § 353. Alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigenthum.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein, soweit Gemeingebrauch besteht. Dieser wirkt wie eine Dienstbarkeit des öffentlichen Rechts: Sie können niemandem verwehren, die Sache im Rahmen des Gemeingebrauchs zu benützen. Ihnen bleibt insoweit nur die rechtliche Verfügung über die Sache, nicht aber die tatsächliche Herrschaft darüber. Gemeingebrauch entsteht durch Widmung im Gesetz, in einer Verordnung, durch behördliche Erklärung oder durch entsprechend lange Benützung.

Das Eigentumsrecht ist ein absolutes Recht. Die Rechtsordnung schützt es gegen Angriffe Dritter.

Ja. Sie können Eigentum an einer Liegenschaft übertragen und dabei vereinbaren, dass es unter einer bestimmten Bedingung an Sie zurückfällt, etwa wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Diese zeitliche Beschränkung kann bei der Eintragung im Grundbuch mit einem Hinweis sichtbar gemacht werden.

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