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Kann ich als Eigentümer die allgemeine Benützung meines Weges verbieten?

günstig für Allgemeinheit betrifft Grundeigentümer, Anrainer, Gemeinden, Fußgänger
Nein, soweit Gemeingebrauch besteht. Dieser wirkt wie eine Dienstbarkeit des öffentlichen Rechts: Sie können niemandem verwehren, die Sache im Rahmen des Gemeingebrauchs zu benützen. Ihnen bleibt insoweit nur die rechtliche Verfügung über die Sache, nicht aber die tatsächliche Herrschaft darüber. Gemeingebrauch entsteht durch Widmung im Gesetz, in einer Verordnung, durch behördliche Erklärung oder durch entsprechend lange Benützung.

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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Zwischen Gemeingebrauch und Eigentumsrecht besteht eine Wechselbeziehung. Der Gemeingebrauch ist eine Art öffentlich-rechtlicher Dienstbarkeit, die bewirkt, daß der Eigentümer den Gebrauch dieser Sache durch jedermann nicht hindern kann, sofern sich dieser im Rahmen des Gemeingebrauches hält. Soweit der Gemeingebrauch reicht, kommt dem Eigentümer lediglich die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Sache ohne tatsächliche Sachherrschaft zu.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009781 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Im Gesetz

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