Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 417

insbesondere bey einem Baue; § 417. Wenn jemand auf eigenem Boden ein Gebäude aufführet, und fremde Materialien dazu verwendet hat, so bleibt das Gebäude zwar sein Eigenthum; doch muß selbst ein redlicher Bauführer dem Beschädigten die Materialien, wenn er sie außer den im § 367 angeführten Verhältnissen an sich gebracht hat, nach dem gemeinen; ein unredlicher aber muß sie nach dem höchsten Preise, und überdieß noch allen anderweitigen Schaden ersetzen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Davon, ob das Gebäude bei seiner Errichtung auf Dauer stehen bleiben sollte. Nicht entscheidend ist, ob es sich ohne Zerstörung wieder abbauen ließe, sondern die Belassungsabsicht des Erbauers. Diese wird nicht nach seiner inneren Einstellung beurteilt, sondern nach dem äußeren Erscheinungsbild, also nach Zweck und Beschaffenheit des Baus und etwa nach einem von vornherein befristeten Recht, den Grund zu benützen.

Für einen Bau, der über die Grundgrenze reicht, gelten die Regeln über das Bauen mit fremdem Material und auf fremdem Grund. Redlich haben Sie nur gebaut, wenn Sie mit gutem Grund annehmen konnten, dass der Nachbar mit der Bauführung einverstanden ist. Andernfalls treffen Sie strengere Ersatzpflichten.

Das ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerks oder aus den Rechtsverhältnissen zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter. Eine leichte Bauweise und eine nur lockere Verbindung mit dem Boden sprechen dagegen, dass der Bau bleiben soll. Dann kann er auch bei unbefristeter Nutzung des Grundes ein eigenes Bauwerk auf fremdem Grund sein.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail