Wovon hängt ab, wem ein Haus auf fremdem Grund gehört?
günstig für Erbauer betrifft Grundeigentümer, Bauherren, Pächter, Mieter
Davon, ob das Gebäude bei seiner Errichtung auf Dauer stehen bleiben sollte. Nicht entscheidend ist, ob es sich ohne Zerstörung wieder abbauen ließe, sondern die Belassungsabsicht des Erbauers. Diese wird nicht nach seiner inneren Einstellung beurteilt, sondern nach dem äußeren Erscheinungsbild, also nach Zweck und Beschaffenheit des Baus und etwa nach einem von vornherein befristeten Recht, den Grund zu benützen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Entscheidend dafür, ob ein Gebäude durch seine Errichtung kraft Gesetzes zum (unselbstständigen) Bestandteil des Grundes und damit Eigentum des Liegenschaftseigentümers wird, ist nicht, ob es ohne wesentliche Zerstörung der Substanz wieder demontiert werden kann, sondern die Belassungsabsicht des Erbauers. Es kommt dabei nicht auf die (unkontrollierbare) innere Absicht der Erbauers, sondern deren äußeren Erscheinungsbild an, das vornehmlich aus dem Zweck des Gebäudes, aber auch seiner Beschaffenheit oder anderen Umständen erschlossen werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es kommt bei der Belassungsabsicht nicht auf die unkontrollierbare innere Absicht des Erbauers, sondern auf objektiv erkennbare Umstände an. Das Fehlen der Belassungsabsicht muss in äußerlich kundbarer Weise zutage treten, weil auch im Recht der Superädifikate ein Mindestmaß an Publizität gewahrt bleiben soll.OGH 6 Ob 38/14b, 17.09.2014
- Hier: PanoramastraßeOGH 3 Ob 19/14m, 08.04.2014
- Hier: Auf einem Steinfundament mit einem Grundriss von 4m x 6m errichtete, eingeschoßige, hölzerne Schihütte.OGH 5 Ob 28/04k, 03.08.2004
- Maßgeblich ist die Belassungsabsicht durch den Erbauer im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes, in concreto bei Beginn der Arbeiten am Bauwerk.OGH 3 Ob 58/02d, 28.05.2003
- Rampe (Stahlgestell mit Holzbrettern) ist kein Gebäude.OGH 7 Ob 222/00y, 27.04.2001
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Wurde eine Garage in der Absicht errichtet, dass sie stets auf der Liegenschaft bleiben soll, handelt es sich um einen unselbstständigen Bestandteil der Liegenschaft, der sonderrechtsunfähig ist.OGH 7 Ob 513/87, 16.04.1987
- Die Errichtung auf Grund eines zeitlich beschränkten (dinglichen oder obligatorischen) Grundbenutzungsrechtes tut den zeitlich begrenzten Zweck dar.OGH 3 Ob 76/86, 24.09.1986
- Wesentlich ist der Mangel der Absicht, das Bauwerk beständig auf dem fremden Grund zu belassen; dieser Mangel der Absicht muss objektiv in Erscheinung treten und ergibt sich entweder durch die Bauweise des Gebäudes oder durch ein von vornherein zeitlich begrenztes Grundbenützungsrecht, auf dessen Grundlage mit Einverständnis des Grundeigentümers gebaut wurde.OGH 3 Ob 585/84, 12.12.1984
- Eine auf dauernde Verbindung gerichtete Absicht ist anzunehmen, wenn dem Zweck, zu dessen Verwirklichung der Bau errichtet wurde, keine bestimmten zeitlichen Schranken innewohnen.OGH 3 Ob 67/81, 24.02.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009865 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 26.
- OGH 9 Ob 97/25t, 18.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 133/24f, 03.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 147/23h, 23.10.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 167/21a, 06.04.2022
- OGH 5 Ob 64/19a, 24.09.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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