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Wovon hängt ab, wem ein Haus auf fremdem Grund gehört?

günstig für Erbauer betrifft Grundeigentümer, Bauherren, Pächter, Mieter
Davon, ob das Gebäude bei seiner Errichtung auf Dauer stehen bleiben sollte. Nicht entscheidend ist, ob es sich ohne Zerstörung wieder abbauen ließe, sondern die Belassungsabsicht des Erbauers. Diese wird nicht nach seiner inneren Einstellung beurteilt, sondern nach dem äußeren Erscheinungsbild, also nach Zweck und Beschaffenheit des Baus und etwa nach einem von vornherein befristeten Recht, den Grund zu benützen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (26 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Entscheidend dafür, ob ein Gebäude durch seine Errichtung kraft Gesetzes zum (unselbstständigen) Bestandteil des Grundes und damit Eigentum des Liegenschaftseigentümers wird, ist nicht, ob es ohne wesentliche Zerstörung der Substanz wieder demontiert werden kann, sondern die Belassungsabsicht des Erbauers. Es kommt dabei nicht auf die (unkontrollierbare) innere Absicht der Erbauers, sondern deren äußeren Erscheinungsbild an, das vornehmlich aus dem Zweck des Gebäudes, aber auch seiner Beschaffenheit oder anderen Umständen erschlossen werden kann.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009865 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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