ABGB § 430
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Das hängt davon ab, warum die Leistung nicht mehr möglich ist. Kann der Verkäufer nur Ihnen gegenüber nicht mehr leisten, weil er sich gegenüber einem anderen ebenso verpflichtet hat, dürfen Sie weiterhin Erfüllung verlangen; er trägt dann die Folgen seines Vertragsbruchs. Ist die Leistung dagegen gegenüber jedermann rechtlich unmöglich geworden, bleiben Ihnen nur die Ansprüche wegen Unmöglichkeit.
Ja, solange das möglich und zumutbar ist. Wer entgegen seinen Pflichten weiterveräußert, kann sich auf die von ihm verschuldete Unmöglichkeit der Leistung nicht berufen, solange er die Sache wiederbeschaffen kann. Verweigert der Dritte die Herausgabe endgültig oder gibt er sie nur gegen ein übermäßiges Entgelt heraus, ist eine Verurteilung zur Leistung aber nicht möglich.
Es ist anerkannt, dass ein Objekt an mehrere Personen vermietet werden kann. Den Vorrang hat grundsätzlich derjenige, dem das Objekt zuerst übergeben wurde. Der Vermieter bleibt aber auch gegenüber dem zweiten Mieter verpflichtet, ihm den vereinbarten Gebrauch zu verschaffen, denn auch dessen Vertrag ist gültig.