Zum Inhalt springen

Kann ich noch auf Erfüllung bestehen, wenn ein anderer schon gekauft hat?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Mieter, Konsumenten
Das hängt davon ab, warum die Leistung nicht mehr möglich ist. Kann der Verkäufer nur Ihnen gegenüber nicht mehr leisten, weil er sich gegenüber einem anderen ebenso verpflichtet hat, dürfen Sie weiterhin Erfüllung verlangen; er trägt dann die Folgen seines Vertragsbruchs. Ist die Leistung dagegen gegenüber jedermann rechtlich unmöglich geworden, bleiben Ihnen nur die Ansprüche wegen Unmöglichkeit.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 28.07.2022 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Die von der Rechtsprechung für die Ansprüche des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33), gelten dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen war, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen musste. Nur in Fällen einer solchen relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen; der Verpflichtete hat dann die Folgen seines Vertragsbruches und damit allenfalls auch die Zwangsvollstreckung auf Grund eines gegen ihn erwirkten Urteils auf sich zu nehmen. Steht aber der Erbringung der geschuldeten Leistung eine absolute, gegen jedermann wirkende rechtliche Unmöglichkeit entgegen, dann ist eine Anwendung der Grundsätze des Spruches 48 neu ausgeschlossen, der Berechtigte vielmehr auf die ihm gem §§ 880, 1447 ABGB (bei "zufälliger" Unmöglichkeit) bzw § 920 ABGB (bei verschuldeter Unmöglichkeit) zustehenden Ansprüche verwiesen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011210 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 17.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Abbruch von Vertragsverhandlungen

Nicht, wenn Sie einen triftigen Grund hatten. Weil die bloße Vertrauenslage vor dem Vertrag schwächer bindet, genügt es, dass neu aufgetretene Umstände den Abschluss unzumutbar machen und der Rückzug nicht auf sachfremden Überlegungen beruht. Umstände, die allein aus Ihrer eigenen Sphäre stammen, zählen dabei nicht.

günstig für Verkäufer Kauf einer fremden Sache und Gewährleistung

In der Regel nicht, wenn Sie trotzdem Eigentümer geworden sind. Dann hat der Verkäufer seine Vertragspflicht erfüllt, und Sie können weder wegen eines Rechtsmangels Gewähr verlangen noch den Vertrag wegen Irrtums anfechten. Anders ist es nur bei besonderen Interessen, die der gutgläubige Erwerb nicht befriedigt.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Wiederbeschaffung nach Weiterverkauf
Vertragsrecht · Klage auf eine unmögliche Leistung
Eigentum und Grundbuch · Vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot
Vertragsrecht · Unmöglichkeit und Zustimmung Dritter
Schadenersatz · Eingriff Dritter in fremde Verträge