Muss der Verkäufer die Sache zurückholen, wenn er sie weiterverkauft hat?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 30.01.2019 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Unmöglichkeit der Leistung, die auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner an sich nicht ausgeschlossen ist, kann nicht angenommen werden, wenn der Beklagte nicht einmal behauptet und zu beweisen versucht hat, dass er alles unternommen haben, den Dritten zu einer die Erfüllung ermöglichenden Handlung zu bewegen (EvBl 1954/132).OGH 4 Ob 566/87, 15.09.1987
- Hier: Verletzung eines nichtverbücherten Vorkaufsrechtes.OGH 3 Ob 522/84, 19.12.1984
- Keine Verurteilung zur Leistung, wenn sich der Dritte endgültig weigert, die Sache überhaupt oder anders als gegen ein übermäßiges Entgelt abzugeben. Eine solche setzt jedenfalls eines ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraus, daß die Leistung (wenigstens) später erbracht werden kann.OGH 5 Ob 84/83, 17.01.1984
- Veräußerung einer Liegenschaft entgegen Veräußerungsverbot.OGH 5 Ob 731/82, 29.10.1982
- Vertragliche Verpflichtung der Grundstückseingentümer zur Entfernung einer Flugsicherungsanlage.OGH 4 Ob 574/78, 10.04.1979
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- Überbindung einer Baubeschränkung.OGH 3 Ob 562/76, 01.02.1977
- Veräußerung eines Backofens.OGH 1 Ob 116/75, 17.09.1975
- Hier: Ranganmerkungsbeschluß.OGH 6 Ob 90/75, 30.06.1975
- Dies gilt auch dann, wenn der grundbücherliche Erwerb später Gesamtrechtsnachfolger des Verkäufers wird.OGH 7 Ob 29/72, 09.02.1972
- Zuhaltung eines Mietvertrages.OGH 6 Ob 116/70, 24.06.1970
- Hier: Klang auf Zuteilung von neuen Aktien nach § 153 AktG.OGH 7 Ob 62/70, 29.04.1970
- Hier: Veräußerung des Bestandobjektes - Konkurrenzklausel.OGH 4 Ob 528/70, 14.04.1970
- Doppelverkauf einer Liegenschaft.OGH 3 Ob 183/61, 31.05.1961
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011215 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 43.
- OGH 7 Ob 152/18f, 30.01.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das müssen Sie als Käufer beweisen. Haben Sie die Rückstellung der Sache schuldhaft unmöglich gemacht, kann der Anspruch auf Rückabwicklung entfallen. Sie tragen die Beweislast dafür, dass Sie die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht verschuldet haben. Nach neuerer Rechtsprechung bleibt der Anspruch aber bestehen und der Wert der Sache wird nur angerechnet.
Nein. Wer eine Sache trotz Kenntnis der Mängel weiter benützt, kann den Vertrag in der Regel nicht mehr rückgängig machen; darin liegt meist ein stillschweigender Verzicht, vor allem wenn die Benützung lange dauert. Wer die Aufhebung will, muss die Sache möglichst in dem Zustand zurückstellen, in dem er sie erhalten hat.