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Muss der Verkäufer die Sache zurückholen, wenn er sie weiterverkauft hat?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Mieter, Vorkaufsberechtigte
Ja, solange das möglich und zumutbar ist. Wer entgegen seinen Pflichten weiterveräußert, kann sich auf die von ihm verschuldete Unmöglichkeit der Leistung nicht berufen, solange er die Sache wiederbeschaffen kann. Verweigert der Dritte die Herausgabe endgültig oder gibt er sie nur gegen ein übermäßiges Entgelt heraus, ist eine Verurteilung zur Leistung aber nicht möglich.

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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 30.01.2019 (43 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1958)

Die Verpflichtung eines Verkäufers zur Zuhaltung eines Vertrages bleibt auch dann bestehen, wenn er die Sache in Verletzung der übernommenen Pflichten weiterveräußert hat. Auf diese verschuldete Unmöglichkeit der Leistung kann er sich jedenfalls so lange nicht berufen, als die Möglichkeit der Wiederbeschaffung gegeben und zumutbar ist. Die in Spruch Nr 48 neu ausgesprochenen Grundsätze sind auf alle die Fälle anzuwenden, in denen ein Vertragsteil deren Erfüllung unmöglich macht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011215 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 43.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Beweislast bei unmöglicher Rückgabe

Das müssen Sie als Käufer beweisen. Haben Sie die Rückstellung der Sache schuldhaft unmöglich gemacht, kann der Anspruch auf Rückabwicklung entfallen. Sie tragen die Beweislast dafür, dass Sie die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht verschuldet haben. Nach neuerer Rechtsprechung bleibt der Anspruch aber bestehen und der Wert der Sache wird nur angerechnet.

günstig für Verkäufer Weiterbenützung und Verlust der Rückgabe

Nein. Wer eine Sache trotz Kenntnis der Mängel weiter benützt, kann den Vertrag in der Regel nicht mehr rückgängig machen; darin liegt meist ein stillschweigender Verzicht, vor allem wenn die Benützung lange dauert. Wer die Aufhebung will, muss die Sache möglichst in dem Zustand zurückstellen, in dem er sie erhalten hat.

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