ABGB § 461
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Wenn Ihr Grundstück für die Schuld eines anderen als Pfand haftet, dürfen Sie dieselben Einwände erheben wie der eigentliche Schuldner, etwa dass die Forderung gar nicht besteht oder schon bezahlt ist. Auch gegen die Wirksamkeit des Pfandvertrags selbst können Sie sich wenden. Nur höchstpersönliche Einwände des Schuldners stehen Ihnen nicht zu.
Zahlen Sie gegen die Anweisung Ihres Gläubigers an jemanden, der ein Pfandrecht an der Forderung hat, werden Sie dadurch nicht von der Schuld frei. Wegen des Pfandrechts kann Sie das Gericht nicht zur Zahlung, sondern nur zum Erlag des Betrags bei Gericht verurteilen. Wird die Forderung erst während des Prozesses gepfändet, gilt dasselbe.
Die Klage gegen den Eigentümer eines Pfandes ist kein weniger weitgehendes Begehren als die Klage gegen den persönlichen Schuldner. Das Gericht kann daher nicht das eine zusprechen, wenn das andere begehrt wurde.