ABGB § 475
Gewöhnlichere Arten:
a) der Haus-Servituten;
§ 475.
Die Haus-Servituten sind gewöhnlich:
1) Das Recht, eine Last seines Gebäudes auf ein fremdes Gebäude zu setzen;
2) Einen Balken oder Sparren in eine fremde Wand einzufügen;
3) Ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen; es sey des Lichtes oder der Aussicht wegen;
4) Ein Dach oder einen Erker über des Nachbars Luftraum zu bauen;
5) Den Rauch durch des Nachbars Schorstein zu führen;
6) Die Dachtraufe auf fremden Grund zu leiten;
7) Flüssigkeiten auf des Nachbars Grund zu gießen oder durchzuführen.
Durch diese und ähnliche Haus-Servituten wird ein Hausbesitzer befugt, etwas auf dem Grunde seines Nachbars vorzunehmen, was dieser dulden muß.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Grundsätzlich nein. Der Abgang von Dachlawinen ist keine erkennbare Ausübung eines Rechts. Deshalb kann daraus in der Regel keine durch Ersitzung erworbene Dienstbarkeit entstehen, Schnee vom Dach auf ein fremdes Grundstück fallen zu lassen.
Ja, das ist möglich. Es kann ein Recht begründet werden, auf fremdem Grund ein Bauwerk oder einen Teil eines Bauwerks zu halten. Der Grundeigentümer muss das Bauwerk dann dulden.
Nein. Die Nutzungsrechte, die das Gesetz aufzählt, sind nur Beispiele; auch andere Inhalte sind möglich. In jedem Fall muss das Recht aber das belastete Grundstück beschränken und die Nutzung des begünstigten Grundstücks erweitern oder fördern.