Gibt es nur die im Gesetz aufgezählten Nutzungsrechte?
betrifft Grundeigentümer, Nachbarn
Nein. Die Nutzungsrechte, die das Gesetz aufzählt, sind nur Beispiele; auch andere Inhalte sind möglich. In jedem Fall muss das Recht aber das belastete Grundstück beschränken und die Nutzung des begünstigten Grundstücks erweitern oder fördern.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Die Aufzählung der §§ 475 bis 477 ABGB ist keine erschöpfende.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In jedem Fall ist jedoch erforderlich, dass sie das Eigentum am dienenden Grundstück beschränken und das am herrschenden Gut bestehende Eigentum erweitern oder fördern. Fehlt auch nur eine dieser Eigenschaften, sind die Voraussetzungen einer Grunddienstbarkeit nicht gegeben.OGH 1 Ob 108/24z, 19.12.2024
- Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen.OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011558 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 11.
- OGH 1 Ob 108/24z, 19.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 102/23w, 26.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 29/22h, 19.07.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 151/17t, 20.11.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 3/17b, 27.06.2017, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 475 · Gewöhnlichere Arten
- ABGB § 476
- ABGB § 477
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