ABGB § 486
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein, wenn Ihnen weder das Grundbuch noch der Vertrag ein ausschließliches Recht gibt. Erlaubt der Grundeigentümer einem Dritten, denselben Weg zu benützen, können Sie das nicht untersagen, solange Ihre eigene Nutzung dadurch weder unmöglich noch gestört wird. Daran ändert es auch nichts, wenn Sie den Weg allein erhalten müssen.
Ja. Solange die Rechte miteinander vereinbar sind und ältere Rechte Dritter nicht leiden, können Sie an derselben Sache mehrere gleichartige oder verschiedene Dienstbarkeiten einräumen. Zwischen den Berechtigten besteht im Zweifel keine Gemeinschaft, jeder übt sein eigenes Recht selbständig aus. Geraten sie in Konflikt, ist auf die Interessen aller Beteiligten Rücksicht zu nehmen.
Nein, nicht in jedem Fall. Ein weiteres Mitbenützungsrecht kann auch ohne die Zustimmung des schon eingetragenen Berechtigten einverleibt werden, wenn offenkundig ist, dass beide Rechte nebeneinander bestehen können und der bisher Berechtigte bei ordnungsgemäßer Ausübung nicht ausgeschlossen wird.