Darf mein Grundstück mehrere Wegerechte gleichzeitig tragen?
betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegeberechtigte
Ja. Solange die Rechte miteinander vereinbar sind und ältere Rechte Dritter nicht leiden, können Sie an derselben Sache mehrere gleichartige oder verschiedene Dienstbarkeiten einräumen. Zwischen den Berechtigten besteht im Zweifel keine Gemeinschaft, jeder übt sein eigenes Recht selbständig aus. Geraten sie in Konflikt, ist auf die Interessen aller Beteiligten Rücksicht zu nehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 04.05.2017 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Aus § 486 ABGB folgt, daß der Eigentümer, der durch eine Dienstbarkeit nicht gehindert wird, eine mit ihr zu vereinbarende weitere Verfügung zu treffen, an seiner Sache auch mehrere Gleichartige oder ungleichartige Dienstbarkeiten bestellen kann. Zwischen den Dienstbarkeitsberechtigten besteht im Zweifel keine Gemeinschaft, auf die die Vorschriften der §§ 825 ff ABGB analog anzuwenden wären; es liegen vielmehr, mehrere selbständige, voneinander unabhängige Rechte vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sind Dienstbarkeiten nicht miteinander vereinbar, kommt es auf die Priorität des Erwerbs an. Ansonsten sind gleichrangige Rechte im Zweifel selbständig und können von jedem Berechtigten auf die ihm gefällige Art ausgeübt werden.OGH 5 Ob 77/02p, 09.04.2002
- Daraus folgt, dass die Eigentümer jedes der beiden herrschenden Grundstücke ihre Fahrwegdienstbarkeit im Rahmen des Servitutsvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere beschränkt durch ihre Natur und den Zweck ihrer Bestellung, auf die ihnen gefällige Art ausüben dürfen. Treten sie in Kollision, so sind sie dem billigen Interesse aller Beteiligten entsprechend auszuüben. Durch eine unzulässige, den Umfang der eingeräumten Wegeservitut überschreitende Benützung wird nicht nur in die Rechte des Servitutsbestellers, sondern auch derjenigen eingegriffen, für die eine gleiche Dienstbarkeit auf demselben Weg eingeräumt wurde.OGH 3 Ob 260/99b, 20.09.2000
- Jeder der mehreren Servitutsberechitgten kann die Dienstbarkeit im Rahmen von Vertrag und Gesetz selbständig ausüben.OGH 1 Ob 30/94, 27.02.1995
- Miteinander vereinbare Servituten gelten nebeneinander.OGH 3 Ob 553/86, 30.04.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011728 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 235/16v, 04.05.2017, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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