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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 893

§ 893. Sobald ein Mitschuldner dem Gläubiger das Ganze entrichtet hat, darf dieser von den übrigen Mitschuldnern nichts mehr fordern; und sobald ein Mitgläubiger von dem Schuldner ganz befriediget worden ist, haben die übrigen Mitgläubiger keinen Anspruch mehr.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Haften mehrere Schuldner solidarisch für dieselbe Forderung, kann der Gläubiger frei wählen, wen er in welcher Reihenfolge und in welchem Ausmaß in Anspruch nimmt. Erhalten darf er die Schuld aber nur ein einziges Mal.

Zahlt einer von mehreren Schuldnern ganz oder teilweise, sind in diesem Umfang alle Mitschuldner befreit. Erlässt der Gläubiger dagegen einem Mitschuldner die Schuld, wirkt das in der Regel nur diesem gegenüber. Die anderen haften weiter.

Als solidarisch mithaftender Schuldner kommt Ihnen nur eine bereits voll wirksame Tilgung der Schuld zugute. Eine Leistung, deren Wirkung noch in der Schwebe ist, etwa eine bloß zur Sicherung abgetretene Forderung, befreit Sie noch nicht.

Haften mehrere Personen gemeinsam für dieselbe Schuld, begründet das ein gemeinsames Gericht für die Klage gegen alle. Worauf die gemeinsame Haftung beruht, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass Sie sich aussuchen dürfen, wen Sie in Anspruch nehmen.

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