Darf der Gläubiger sich aussuchen, wen von uns er belangt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt auch nach erhobener Klage und urteilsmäßiger Verpflichtung eines Mitschuldners bis zur Erfüllung der Gesamtschuld.OGH 7 Ob 17/10s, 30.06.2010
- Bei Zuweisungen im Exekutionsverfahren kann die Rechtslage nicht anders sein.OGH 3 Ob 17/07g, 29.03.2007
- Die Erfüllung einer Gesamtschuld wirkt begriffsmäßig für und gegen alle Schuldner.OGH 1 Ob 626/92, 15.12.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017435 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 14.
- OGH 16 Ok 2/24s, 21.01.2025
- OGH 16 Ok 1/24v, 06.12.2024
- OGH 6 Ob 118/24g, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 79/23t, 24.01.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Urteil gegen einen von mehreren Mitschuldnern wirkt nicht gegen die anderen. Werden Sie später selbst geklagt, können Sie alle Einwendungen gegen die Forderung noch vorbringen.
Dann darf der Schuldner wählen. Kann eine Leistung auf mehrere Arten erbracht werden und steht die Wahl dem Gläubiger zu, der damit säumig ist, kann der Schuldner die Wahl an seiner Stelle treffen. Er muss den Gläubiger davon verständigen und ihm zugleich eine angemessene Frist für eine andere Wahl setzen.