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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.10.1979

ABGB § 935

§ 935. Die Anwendung des § 934 kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden; er ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn jemand erklärt hat, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Werth zu übernehmen; wenn er, obgleich ihm der wahre Werth bekannt war, sich dennoch zu dem unverhältnißmäßigen Werthe verstanden hat; ferner, wenn aus dem Verhältnisse der Personen zu vermuthen ist, daß sie einen, aus einem entgeldlichen und unentgeldlichen vermischten, Vertrag schließen wollten; wenn sich der eigentliche Werth nicht mehr erheben läßt; endlich, wenn die Sache von dem Gerichte versteigert worden ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ist nur dann ausgeschlossen, wenn Sie den wahren Wert tatsächlich gekannt haben. Die bloße Erklärung, ihn zu kennen, genügt dafür nicht. Beweisen muss diese Kenntnis der andere Vertragsteil.

Ja. Wer erklärt, eine Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen, kann sich später nicht auf ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung berufen. Diese Erklärung müssen Sie nicht ausdrücklich abgeben; sie kann sich auch schlüssig aus den Umständen ergeben.

Gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der bezahlte Teil überwiegt, genügt die Form, die für Schenkungen vorgesehen ist. Die strengere Form für Verträge zwischen Ehegatten muss dann nicht eingehalten werden, weil sonst der Grundsatz der Formfreiheit zu stark eingeschränkt würde.

Grundsätzlich ja. Auch bei einem Gesellschaftsvertrag können Sie sich darauf berufen, dass Ihre Leistung mehr als doppelt so viel wert war wie das, was Sie dafür bekommen haben. Das gilt aber nicht, wenn der Vertrag ein Glücksgeschäft ist, bei dem von vornherein offen ist, für wen er sich am Ende vorteilhaft auswirkt, und ebenso nicht, wenn Ihnen das Missverhältnis bewusst war.

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