Kann ich einen Gesellschaftsvertrag wegen zu geringer Gegenleistung anfechten?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Unternehmer, Anleger, Käufer
Grundsätzlich ja. Auch bei einem Gesellschaftsvertrag können Sie sich darauf berufen, dass Ihre Leistung mehr als doppelt so viel wert war wie das, was Sie dafür bekommen haben. Das gilt aber nicht, wenn der Vertrag ein Glücksgeschäft ist, bei dem von vornherein offen ist, für wen er sich am Ende vorteilhaft auswirkt, und ebenso nicht, wenn Ihnen das Missverhältnis bewusst war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 23.05.2019 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Verletzung über die Hälfte kann an sich auch bei einem Gesellschaftsvertrag eingewendet werden, sofern der Vertrag nicht gewisse Elemente eine Glücksvertrages enthält und § 1268 ABGB gilt. Es muss daher berücksichtigt werden, wofür das Entgelt (Gesellschaftseinlage) gegeben wurde; bei Zusicherung eines Erfolges kommt es nicht auf die Bemühungen, sondern auch den Erfolg an. War sich der in seinen Rechten verkürzt Glaubende über das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bewusst, gilt § 935 dritter Fall.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gemeinsames Tatbestandsmerkmal aller Glücksverträge ist die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil, wobei nicht die Höhe und das Ausmaß des Vorteils, sondern sein Eintritt ungewiss sein muss. Das Wesen eines aleatorischen synallagmatischen Vertrags besteht darin, dass von vornherein nicht gesagt werden kann, ob sich der Vertrag im Endergebnis – betrachtet man ihn für sich alleine – für den einen oder für den anderen Teil vorteilhaft auswirken wird. Dies gilt auch für den Gesellschaftsvertrag. Ob im konkreten Fall ausreichend aleatorische Momente vorliegen, übersteigt an Bedeutung nicht das vorliegende Verfahren (§ 502 Abs 1 ZPO).OGH 6 Ob 20/19p, 23.05.2019
- Hier: Aktienkauf als Spekulationsgeschäft – keine Anfechtung nach § 934 ABGB möglich.OGH 4 Ob 44/11s, 05.07.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018770 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 6 Ob 20/19p, 23.05.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 934
- ABGB § 935
- ABGB § 1175 · Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- ABGB § 1268
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