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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 949

§ 949. Der Undank macht den Undankbaren für seine Person zum unredlichen Besitzer, und gibt selbst dem Erben des Verletzten, in so fern der letztere den Undank nicht verziehen hat, und noch etwas von dem Geschenke in Natur oder Werthe vorhanden ist, ein Recht zur Widerrufungsklage auch gegen den Erben des Verletzers.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wird die Schenkung eines ideellen Anteils an einem unverbauten Grundstück widerrufen und wurde darauf inzwischen ein Wohnhaus errichtet, kommt eine Rückübertragung im Grundbuch nicht mehr in Betracht.

Wer beschenkt wurde, muss das herausgeben, worum er im Zeitpunkt des Widerrufs noch bereichert ist. Durch den groben Undank wird der Beschenkte so behandelt, als hätte er die Sache unredlich besessen. Nach diesen strengeren Regeln richtet sich der Umfang seiner Rückgabepflicht.

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