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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1039

§ 1039. Wer ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, muß es bis zur Vollendung fortsetzen, und gleich einem Bevollmächtigten genaue Rechnung darüber ablegen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wer wissentlich ein fremdes Geschäft führt und den Nutzen für sich behalten will, muss das Erlangte nur nach den Regeln über ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben. Er wird aber trotzdem wie jemand behandelt, der ein fremdes Geschäft ohne Auftrag geführt hat, und muss Ihnen darüber Rechnung legen.

Wenn Sie etwas zurückfordern, weil der Grund für das Behalten weggefallen ist, und dabei Ansprüche gegen den unredlichen Besitzer geltend machen, steht Ihnen auch ein Anspruch auf Rechnungslegung zu. Der unredliche Besitzer wird nämlich wie jemand behandelt, der bewusst ein fremdes Geschäft für sich geführt hat.

Ja. Wer aus der Nutzung Ihres Fischereirechts einen Vorteil zieht, schuldet Ihnen einen Ausgleich in Geld. Sie können von ihm auch Rechnung verlangen, damit Sie die Höhe dieses Anspruchs beziffern können.

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