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Muss jemand abrechnen, der bewusst mein Geschäft für sich führte?

günstig für Geschädigter betrifft Eigentümer, Geschädigte, Unternehmer, Erben
Wer wissentlich ein fremdes Geschäft führt und den Nutzen für sich behalten will, muss das Erlangte nur nach den Regeln über ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben. Er wird aber trotzdem wie jemand behandelt, der ein fremdes Geschäft ohne Auftrag geführt hat, und muss Ihnen darüber Rechnung legen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 26.09.2024 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Im Falle einer sogenannten unechten Geschäftsführung, wenn also jemand wissentlich ein fremdes Geschäft in der Absicht führt, sich selbst den Nutzen zuzuwenden, ist der Hausgabeanspruch auf das Bereicherungsrecht beschränkt; aber auch hier ist der bewußt Unredliche hinsichtlich der Rechnungslegungspflicht wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019851 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Rückersatz trotz ungenutztem Vorsteuerabzug

Ja. Es genügt, dass Sie zum Abzug berechtigt wären; ob Sie ihn tatsächlich nutzen, spielt keine Rolle. Umstände, die allein in Ihrer Entscheidung liegen, bleiben außer Betracht. Sie werden so behandelt, als hätten Sie den Ersatzbetrag bestimmungsgemäß verwendet.

günstig für Schädiger Fehlende Rechnung beim Umsatzsteuerrückersatz

Nein. Verzichtet der Geschädigte darauf, sich eine für den Steuerabzug taugliche Rechnung ausstellen zu lassen, ist das seine Sache. Der Anspruch des Ersatzpflichtigen auf Rückzahlung des Steueranteils bleibt davon unberührt.

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