ABGB § 1043
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wenn Sie als Miteigentümer eigenmächtig etwas für die gemeinsame Sache aufwenden, werden Sie behandelt wie jemand, der ein fremdes Geschäft ohne Auftrag besorgt. Sie können dafür einen entsprechenden Ersatz verlangen.
Ein Anspruch auf Ersatz für die Verwendung Ihrer Sache steht Ihnen nicht zu, wenn zwischen den Beteiligten ein Vertragsverhältnis oder ein vertragsähnliches Verhältnis besteht. Ihre Ansprüche richten sich dann nach diesem Verhältnis.
Besorgen Sie nicht nur ein fremdes, sondern zugleich auch Ihr eigenes Geschäft, liegt keine Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Sie können aber Ersatz verlangen, wenn Sie in einer Notlage eigenes Vermögen aufgeopfert haben, um größeren Schaden abzuwenden: Dann müssen alle, die daraus Vorteil gezogen haben, Sie anteilig entschädigen. Uneigennützig müssen Sie dabei nicht handeln.