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Bekomme ich Ersatz, wenn ich auch mein eigenes Interesse verfolgte?

günstig für Helfer betrifft Miteigentümer, Nachbarn, Angehörige, Unternehmer
Besorgen Sie nicht nur ein fremdes, sondern zugleich auch Ihr eigenes Geschäft, liegt keine Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Sie können aber Ersatz verlangen, wenn Sie in einer Notlage eigenes Vermögen aufgeopfert haben, um größeren Schaden abzuwenden: Dann müssen alle, die daraus Vorteil gezogen haben, Sie anteilig entschädigen. Uneigennützig müssen Sie dabei nicht handeln.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 25.10.2022 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1957)

Wenn der Handelnde nicht nur das Geschäft eines anderen besorgt, sondern zugleich auch sein eigenes, kann von einem fremden Geschäft und somit von einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gesprochen werden. Er kann unter den Voraussetzungen des § 1043 ABGB Ersatz verlangen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023484 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

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