Bekomme ich Geld zurück, wenn ich allein etwas machen ließ?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer
Wenn Sie als Miteigentümer eigenmächtig etwas für die gemeinsame Sache aufwenden, werden Sie behandelt wie jemand, der ein fremdes Geschäft ohne Auftrag besorgt. Sie können dafür einen entsprechenden Ersatz verlangen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Auch ein Miteigentümer ist bezüglich der eigenmächtig auf die gemeinschaftliche Sache getätigten Aufwendungen wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln und kann entsprechenden Ersatz begehren (vergleiche auch 3 Ob 277/55).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier aber Widerspruch der übrigen Miteigentümer.OGH 5 Ob 10/24t, 12.03.2024
- Hier: Der verwaltende Miteigentümer hat gegenüber den anderen Miteigentümern Anspruch auf Ersatz aller nützlich gemachten Auslagen (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 10 und 13 zu § 837).OGH 8 Ob 37/88, 13.07.1989
- Die Frage "wofür" Ersatz gebührt (§§ 1036, 1037 ABGB) kann nur nach einem objektiven und nicht nach einem subjektiven Maßstab gelöst werden.OGH 1 Ob 209/74, 05.02.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013782 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 5 Ob 10/24t, 12.03.2024, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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