Kann ich Nutzungsersatz verlangen, obwohl ein Vertrag besteht?
betrifft Eigentümer, Benützer, Mieter, Vermieter
Ein Anspruch auf Ersatz für die Verwendung Ihrer Sache steht Ihnen nicht zu, wenn zwischen den Beteiligten ein Vertragsverhältnis oder ein vertragsähnliches Verhältnis besteht. Ihre Ansprüche richten sich dann nach diesem Verhältnis.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Kein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB, wenn ein Vertragsverhältnis oder ein vertragsähnliches Verhältnis besteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: unklare KostentragungsregelungOGH 4 Ob 33/23s, 28.03.2023
- Eine (analoge) Anwendung des § 1041 ABGB kommt nicht in Betracht, wenn vertraglich Leistungspflichtige die nach objektivem Verzug weiterhin gezogenen Nutzungen nach der vertragsrechtlichen Norm des § 1050 ABGB herauszugeben hat.OGH 1 Ob 130/21f, 18.05.2022
- Das zwischen den Gesellschaftern bestehende vertragliche Schuldverhältnis lässt für die Anwendung des § 1043 ABGB in der Konstellation, dass die sanierenden Gesellschafter eine Beteiligung nicht sanierender Gesellschafter an der Sanierungslast anstreben, keinen Raum.OGH 6 Ob 47/11x, 16.11.2012
- Nach Auffassung des erkennenden Senats gilt für den Anspruch nach § 1043 ABGB nichts anderes, ist doch kein Grund erkennbar, insoweit zwischen den Ansprüchen zu unterscheiden.OGH 6 Ob 47/11x, 16.11.2012
- Hier: Abänderungsvereinbarung über die Benützung des Privatfahrzeugs als Dienstfahrzeug.OGH 9 ObA 126/09h, 16.11.2009
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Die Anwendung des § 1041 ABGB ist ausgeschlossen, wenn der Benutzung ein Rechtsgrund, insbesondere eine entgeltliche oder unentgeltliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber, zu Grunde liegt.OGH 5 Ob 28/09t, 07.07.2009
- Der Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB ist ein Bereicherungsanspruch, durch den eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung, die auf keiner bewussten Zuwendung des Verkürzten an den Bereicherten, sondern auf Verwendung zu fremdem Nutzen beruht, rückgängig gemacht oder ausgeglichen werden soll.OGH 6 Ob 2/99h, 15.07.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020101 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 26.
- OGH 8 Ob 88/25m, 27.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 20/25a, 03.06.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 2 Ob 173/24s, 19.11.2024
- OGH 4 Ob 33/23s, 28.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 54/21s, 23.06.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 99/19y, 31.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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