ABGB § 1092
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ein Miet- oder Pachtvertrag kommt zustande, sobald sich beide Seiten über den Gegenstand und den Zins geeinigt haben. Alle übrigen Punkte ergeben sich aus dem, was die Parteien gewollt haben. Lässt sich das nicht ermitteln, gelten die Regeln des Gesetzes.
Ob mehrere in einem Vertrag gemietete Sachen eine wirtschaftliche Einheit bilden, hängt in erster Linie vom Willen der Parteien beim Vertragsabschluss ab. Dass die Sachen einander nützlich sind oder einander brauchen, lässt nur einen Schluss auf diesen Willen zu, entscheidet die Frage aber nicht allein.
Im Zweifel ja. Bei einem Mietvertrag wird in der Regel kein bloßer Vorvertrag angenommen, weil der Inhalt derselbe wäre und niemand ohne besonderen Grund den umständlicheren Weg über einen Vorvertrag wählt. Etwas anderes gilt, wenn sich aus den Umständen ein Vorvertrag ergibt, insbesondere wenn wesentliche Fragen noch offen sind.
Wenn die Höhe der Miete frei vereinbart werden darf, ist eine einmalige Zahlung eine zulässige Form des Mietzinses. Sie müssen also nicht zwingend monatlich zahlen.