Wann bilden Wohnung und Garage ein einziges Mietobjekt?
betrifft Mieter, Vermieter
Ob mehrere in einem Vertrag gemietete Sachen eine wirtschaftliche Einheit bilden, hängt in erster Linie vom Willen der Parteien beim Vertragsabschluss ab. Dass die Sachen einander nützlich sind oder einander brauchen, lässt nur einen Schluss auf diesen Willen zu, entscheidet die Frage aber nicht allein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 20.11.2023 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ob ein Bestandobjekt eine wirtschaftliche Einheit bildet (bilden soll) und daher als einheitlich anzusehen ist, beziehungsweise, ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt in erster Linie vom Parteiwillen bei Vertragsabschluss ab. Objektive Gemeinsamkeit (im Sinne gegenseitigen Erforderlichseins oder Nützlichseins) mehrerer in Bestand gegebener Sachen lässt (nur) einen Schluss auf die Parteienabsicht zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wohnung und Garage.OGH 4 Ob 178/22p, 18.10.2022
- Der gemeinsame Verwendungszweck der Bestandobjekte indiziert das Vorliegen einer einheitlichen Bestandsache; wenn jedoch die Mietverträge zu verschiedenen Zeitpunkten sukzessive abgeschlossen wurden, für die einzelnen Bestandobjekte ein gesonderter Mietzins vereinbart und vorgeschrieben wurde und in den Verträgen nicht festgehalten wurde, dass die neu hinzugemieteten Bestandobjekte eine Einheit mit den bereits angemieteten Teilen bilden sollen, kann mangels Feststellung eines diesbezüglich übereinstimmenden subjektiven Parteiwillens nicht von einem einheitlichen Bestandobjekt ausgegangen werden.OGH 5 Ob 211/01t, 09.10.2001
- Auch Eigentümer verschiedener Bestandobjekte können aus Anlass der Vermietung dieser Objekte an ein und denselben Bestandnehmer zum Ausdruck bringen, dass sie einen einheitlichen Mietvertrag mit der Wirkung abschließen wollen, dass sich der besondere Kündigungsschutz für den Hauptgegenstand des Bestandvertrages auch auf dessen Nebengegenstand erstreckt.OGH 2 Ob 136/01s, 07.06.2001
- Hier: Es wurden in einem Bestandvertrag miteinander in Verbindung stehende Verkaufsräume, Lagerräume und Nebenräume zu einem einheitlichen Mietzins in Bestand gegeben, wobei auch die gegenseitige Nützlichkeit, nämlich von Verkaufsräumen und Lagerräumen sowie Büroräumen und Sozialräumen außer Frage steht.OGH 5 Ob 102/01p, 15.05.2001
- Das gegenseitige Erforderlichsein oder Nützlichsein mehrerer Objekte, etwa die Verbindung einer Gastwirtschaft mit einer Wohnung im selben Haus, stellt eine objektive Gemeinsamkeit dar, die den (allerdings widerleglichen) Schluss auf die Parteienabsicht zulässt.OGH 5 Ob 102/01p, 15.05.2001
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Die Lösung der Frage, ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache bilden hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 8 Ob 58/99h, 26.08.1999
- Nur im Zusammenhang mit Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9 oder Z 12 MRG ist eine Änderung des bisher gehandhabten Betriebskostenschlüssels, die schriftliche Zustimmung der Mieter nach § 17 Abs 1 MRG und die Frage relevant, ob bei der Verteilung der "Gesamtkosten" im Sinn des § 17 MRG eine (wirtschaftliche) Trennung mehrerer auf einer Liegenschaft befindlichen Objekte gerechtfertigt ist.OGH 1 Ob 104/99x, 05.08.1999
- Dies muss auch dann gelten, wenn mehrere Sachen in mehreren Verträgen in Bestand gegeben werden.OGH 7 Ob 298/98v, 23.12.1998
- Dies gilt auch dann, wenn mehrere Sachen in mehreren Verträgen in Bestand gegeben werden. Der gemeinsame Verwendungszweck der Bestandobjekte, die sukzessive Abschließung von Verträgen zu verschiedenen Zeitpunkten, die gesonderte Mietzinsvereinbarung stellen ebenso wie die Nichtberücksichtigung eines Objekts in einem schriftlichen Vertrag bloße Indizien für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer einheitlichen Bestandsache dar.OGH 1 Ob 315/98z, 15.12.1998
- Bei mehreren Mietverträgen über verschiedene Objekte ist nur dann von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen, wenn der beiderseitige Parteiwille darauf gerichtet war (vgl MietSlg 38/10; WoBl 1992, 30/22).OGH 5 Ob 153/98f, 15.09.1998
- Ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache bilden, ist teilweise eine Tat - und teilweise eine Rechtsfrage, deren Beantwortung in erster Linie vom Parteiwillen bei Vertragsabschluss abhängt.OGH 10 Ob 504/96, 06.02.1996
- Es kommt bei dieser Beurteilung auch nicht auf die für die Zubehörseigenschaft maßgebende Eigentümeridentität an.OGH 7 Ob 511/91, 28.02.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020405 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 35.
- OGH 6 Ob 192/23p, 20.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 178/22p, 18.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 136/20s, 04.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 28/18b, 29.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 111/17k, 27.06.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 227/16t, 23.01.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 34/16k, 29.09.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 213/15g, 20.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 914
- ABGB § 1092
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
- MRG § 31 · Teilkündigung
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