Wann ist ein Mietvertrag zustande gekommen?
betrifft Mieter, Vermieter, Pächter
Ein Miet- oder Pachtvertrag kommt zustande, sobald sich beide Seiten über den Gegenstand und den Zins geeinigt haben. Alle übrigen Punkte ergeben sich aus dem, was die Parteien gewollt haben. Lässt sich das nicht ermitteln, gelten die Regeln des Gesetzes.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 27.11.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Der Bestandvertrag kommt als Konsensualvertrag durch die Willenseinigung über den Bestandgegenstand und den Bestandzins zustande. Alle übrigen Vertragsbestimmungen sind dann entweder aus dem Parteiwillen zu erschließen oder - falls sich auf diese Weise kein Ergebnis erzielen läßt - den dispositiven Normen des Gesetzes zu entnehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sofern nicht über einen, wenn auch unwesentlichen Vertragspunkt ein offener Dissens besteht.OGH 3 Ob 549/95, 12.07.1995
- Ausnahme: Sofern nicht ein, wenn auch unwesentlicher Vertragspunkt ausdrücklich vorbehalten wurde.OGH 7 Ob 563/90, 17.05.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020394 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 16.
- OGH 3 Ob 204/24g, 27.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 46/24h, 26.08.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 123/23h, 10.08.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 55/23h, 31.05.2023
- OGH 1 Ob 120/22m, 14.09.2022
- OGH 2 Ob 210/20a, 25.03.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 6 Ob 73/19g, 29.08.2019
- OGH 4 Ob 134/18m, 27.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 114/18b, 18.07.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 123/17z, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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