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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1234

§ 1234. Die Gütergemeinschaft unter Ehegatten wird in der Regel nur auf den Todesfall verstanden. Sie gibt dem Ehegatten das Recht auf die Hälfte dessen, was von den der Gemeinschaft wechselseitig unterzogenen Gütern nach Ableben des andern Ehegatten noch vorhanden seyn wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Eine Gütergemeinschaft schon zu Lebzeiten entsteht nicht von selbst, sondern muss eigens vereinbart werden. Ohne solche Vereinbarung bleibt es bei getrennten Vermögen.

Wird eine Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten aufgehoben, ist das gemeinschaftliche Vermögen zu teilen. Die Hälfte davon bildet den Nachlass des Verstorbenen. Die Regeln über die Gütergemeinschaft auf den Todesfall gelten auch dann, wenn die Gemeinschaft schon unter Lebenden bestanden hat.

Nein. Haben Sie mit Ihrem Ehepartner eine Gütergemeinschaft auf den Todesfall vereinbart, gehört der Ihnen zustehende Anteil am gemeinsamen Vermögen nicht zum Nachlass. In den Nachlass fällt nur der Anteil, der dem Verstorbenen zusteht; nur dieser zählt für die Berechnung der Pflichtteile.

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