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Fällt mein Anteil aus der Gütergemeinschaft in den Nachlass?

günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Erben, Pflichtteilsberechtigte
Nein. Haben Sie mit Ihrem Ehepartner eine Gütergemeinschaft auf den Todesfall vereinbart, gehört der Ihnen zustehende Anteil am gemeinsamen Vermögen nicht zum Nachlass. In den Nachlass fällt nur der Anteil, der dem Verstorbenen zusteht; nur dieser zählt für die Berechnung der Pflichtteile.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 30.11.2021 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2011)

Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall fällt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtvermögen nicht (zum Zweck der Pflichtteilsermittlung zunächst noch) in den Nachlass des Verstorbenen, sondern nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil am Gesamtvermögen in dessen Nachlass.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127164 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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