Was geschieht mit dem gemeinsamen Gut, wenn mein Ehepartner stirbt?
günstig für Erbe betrifft Ehegatten, Erben, Witwen, Witwer
Wird eine Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten aufgehoben, ist das gemeinschaftliche Vermögen zu teilen. Die Hälfte davon bildet den Nachlass des Verstorbenen. Die Regeln über die Gütergemeinschaft auf den Todesfall gelten auch dann, wenn die Gemeinschaft schon unter Lebenden bestanden hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 30.11.2021 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Die Vorschriften über die Gütergemeinschaft auf den Todesfall (§§ 1234 ff ABGB) sind auch bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden und auf den Todesfall anzuwenden. Bei Aufhebung der Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten ist das gemeinschaftliche Vermögen zu teilen, sodaß die Hälfte den Nachlaß des Verstorbenen bildet.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0025752 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 72/21f, 30.11.2021
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1233 · Gütergemeinschaft
- ABGB § 1234
- ABGB § 1235
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